Statuten

In den untenstehenden Statuten schliesst die männliche Form die weibliche Form mit ein.

Art. 1 Name, Sitz
Unter dem Namen:
Schweizerische Vereinigung der Berufsschullehrer für Automobiltechnik SVBA
Association Suisse des Enseignants de la Technique Automobile ASETA
Associazione Svizzera Insegnanti della Tecnica Automobilistica ASITA
besteht, mit Sitz am jeweiligen Wohnort des Präsidenten, ein Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB.

Art. 2 Zweck
Die Vereinigung fördert die berufliche und allgemeine Aus- und Weiterbildung seiner Mitglieder, unterstützt ihre Mitglieder in ihrer beruflichen Tätigkeit und vermittelt kollegiale Beziehungen.

Art. 3 Aufgaben
Zu diesem Zwecke widmen sich Organe und Mitglieder folgenden Aufgaben: Sie..
…erarbeiten, koordinieren und begutachten Bildungspläne, Ausbildungsprogramme und Lehrmittel
…organisieren und führen Aus- und Weiterbildungskurse berufskundlicher, berufspädagogischer und allgemeinbildender Richtung durch, veranstalten Fachtagungen, Exkursionen und Studienreisen
…pflegen die Zusammenarbeit mit Behörden und Berufsverbänden
…orientieren die Mitglieder
…fördern und pflegen die freundschaftlichen Beziehungen unter den Mitgliedern

Art. 4 Mitgliedschaft
Die Vereinigung besteht aus Aktivmitgliedern, Mitgliedern im Ruhestand und Ehrenmitgliedern.

a) Aktivmitglieder
Als Aktivmitglieder können haupt- und nebenberufliche Berufsfachschullehrer aufgenommen werden, welche theoretischen berufskundlichen Unterricht an einer öffentlichen Institution in einem Beruf der Motorfahrzeugbranche erteilen. Als Berufe der Motorfahrzeugbranche gelten: Automobil-Mechatroniker, Automobil-Fachleute, Automobil-Assistenten, Motorradmechaniker, Fahrradmechaniker, Kleinmotorrad- und Fahrradmechaniker, Strassentransportfachleute, Strassentransportpraktiker.

b) Mitglieder im Ruhestand
Mitglieder im Ruhestand können auf Wunsch hin werden: Aktivmitglieder, die zufolge Erreichens der Altersgrenze aus der aktiven Lehrtätigkeit ausgeschieden sind. Sie zahlen einen ermässigten Jahresbeitrag, der an der Generalversammlung festgelegt wird. Sie besitzen das Wahl- und Stimmrecht.

c) Passivmitglieder
Passivmitglieder können auf Wunsch hin werden: Aktivmitglieder, die aus der aktiven Lehrtätigkeit ausgeschieden sind. Sie zahlen einen ermässigten Jahresbeitrag, der an der Generalversammlung festgelegt wird. Sie besitzen kein Wahl- und Stimmrecht.

d) Ehrenmitglieder
Als Ehrenmitglieder können auf Beschluss der Generalversammlung Personen ernannt werden, die sich um das berufliche Bildungswesen oder um die Vereinigung besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder sind von jeglicher Beitragspflicht befreit. Sie haben das Wahl- und Stimmrecht.

Art. 5 Aufnahme neuer Mitglieder
Die Mitglieder werden durch die Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes aufgenommen.
Sie sind hierzu an zwei Generalversammlungen anwesend.
Mitglieder von ASITA und ASETA können an einer Mitgliederversammlung der Sprachgruppen in das Gastjahr aufgenommen werden. Deren Wahl zum Mitglied kann frühsten ein Jahr später an der ordentlichen Generalversammlung erfolgen.

Art. 6 Austritt
Der Austritt ist auf Ende des Vereinsjahres möglich und erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand.

Art. 7 Ausschluss
Aus wichtigen Gründen können Mitglieder durch Vereinsbeschluss mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Mitglieder, die austreten oder ausgeschlossen werden, haben auf das Vereinsvermögen keinen Anspruch.

Art. 8 Beiträge / Mittel
Die Vereinigung erhält ihre Mittel durch: a) Mitgliederbeiträge der Aktiv- und Passivmitglieder sowie der Mitglieder im Ruhestand b) Freiwillige Spenden und Gönnerbeiträge c) Erlös aus dem Lehrmittelverkauf

Art. 9 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 10 Organe
Die Organe der Vereinigung sind:

a) Generalversammlung
b) Vorstand
c) Kontrollstelle
d) Kommission

Art. 11 Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich im Herbst statt. Das Vereins- und Rechnungsjahr richtet sich nach dem Kalenderjahr. Ausserordentliche Generalversammlungen können vom Vorstand beschlossen werden oder auf schriftliches Begehren von 10 % der Mitglieder verlangt werden. Die Generalversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen. Die Einladung hat 20 Tage im Voraus zu erfolgen. Sie erfolgt schriftlich an alle Mitglieder unter Angabe der Traktanden. Anträge müssen dem Präsidenten mindestens 10 Tage vor der GV zugestellt sein.

Art. 12 Befugnisse der Generalversammlung
Die Generalversammlung hat die folgenden Befugnisse:

1. Wahl des Vereinspräsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder sowie der Kontrollstelle auf eine
Amtsdauer von drei Jahren
2. Abnahme der Jahresrechnung und des Jahresberichtes des Vorstandes sowie Beschlussfassung über
die Gewinnverwendung
3. Festsetzung der Mitgliederbeiträge für Aktivmitglieder und Mitglieder im Ruhestand
4. Beschlussfassung über wichtige ihr vom Vorstand überwiesene Sach- und Wahlgeschäfte
5. Beschlussfassung über Statutenrevision, Genehmigung von Reglementen und Auflösung des Vereins
6. Ernennung von Ehrenmitgliedern
7. Festlegung der Entschädigung für die Mitglieder des Vorstandes
8. Genehmigung von Sprachgruppen

Die Vereinsbeschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Vorbehalten bleiben die Beschlussfassung und Auflösung des Vereins.

Art. 13 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und mindestens drei weiteren Mitgliedern. Er konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten selbst. Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig. Die Sprachgruppen nach Art. 14 sind mit mindestens je einem Mitglied vertreten. Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind. Er besorgt die laufende Geschäftsführung, führt die Beschlüsse der Generalversammlung aus und vertritt den Verein gegenüber Dritten. Er kann auch Drittpersonen, die nicht Vereinsmitglieder sein müssen, ganz oder teilweise mit der Geschäftsführung oder Vertretung betrauen und Kommissionen einsetzen. Den Vorstandsmitgliedern kann die Generalversammlung eine Entschädigung zusprechen. Dem Vorstand stehen insbesondere folgende Befugnisse und Aufgaben zu:

1. Durchführung der zur Erreichung des Vereinszwecks erforderlichen Massnahmen
2. Ausarbeitung der Reglemente für die Geschäftsführung und Kommissionen
3. Wahl der Kommissionsmitglieder und weiterer Delegierter
4. Erlass von Ausführungsbestimmungen zu Geschäfts- und Kommissionsreglementen

Art. 14 Sprachgruppen
Innerhalb der Vereinigung bestehen zwei Sprachgruppen (ASITA und ASETA). Die Leitung dieser Gruppen erfolgt durch ein Mitglied des Vorstandes.

Art. 15 Kontrollstelle
Die Kontrollstelle prüft die Vereinsrechnung sowie die Rechnungen allfälliger Kommissionen und erstattet der Generalversammlung und dem Vorstand Bericht. Die Generalversammlung wählt für die Amtszeit von drei Jahren zwei Rechnungsrevisoren sowie einen Ersatzrevisor, die die Kontrollstelle bilden. Der amtsälteste Revisor wird durch den Ersatzrevisor abgelöst.

Art. 16 Statutenänderung und Auflösung des Vereins
Der Beschluss zur Statutenänderung und zur Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder, an einer hierfür einberufenen Generalversammlung. Über die Verwendung des nach der Bezahlung allfälliger Verbindlichkeiten verbleibenden Vermögens entscheidet die Generalversammlung.

Diese Statuten werden an der Generalversammlung vom 10. September 2021 genehmigt.
Sie ersetzen diejenigen vom 11.09.1982, 20.09.1985, 11.09.1999, 05.09.2008 und vom 07.09.2018.

Fribourg, 10. September 2021

Der Präsident: Rolf Künzle
Der Aktuar: Daniel Müller