Organisationsreglement der Lehrmittelkommission SVBA

Teil 1 Allgemeines

1.1 Grundlagen
Für Aufgaben, Zusammensetzung, Befugnisse und Pflichten der Lehrmittelkommission sind die Vorschriften der Statuten, die darauf beruhenden Beschlüsse der Generalversammlung, des Vorstandes sowie die Bestimmungen dieses Organisationsreglements (im folgenden Reglement genannt) massgebend. Der Vereinsvorstand kann eine Kommission oder Dritte mit der Geschäftsführung betrauen und Kommissionen einsetzen. Die Genehmigung der Kommissions-Reglemente obliegt der Generalversammlung.

1.2 Ziel der LM-Kommission
Die Lehrmittelkommission unterstützt die Mitglieder der Vereinigung in ihrer beruflichen Tätigkeit, indem sie didaktische Unterrichtshilfen erarbeitet und die SVBA-Lehrmittel betreut.

1.3 Grundsätze
Die Lehrmittelkommission arbeitet im Rahmen ihres Auftrages eigenständig und mit einer getrennten Kasse. Sie erfüllt ihre Aufgaben im Interesse aller Mitglieder und arbeitet gewinnorientiert, damit die SVBA-Mitglieder materiell und finanziell ohne Belastung der Vereinskasse von ihrer Tätigkeit profitieren. Sie arbeitet transparent und präsentiert ihre Rechnung an der ordentlichen Generalversammlung. Die Lehrmittelrechnung wird von der Kontrollstelle des Vereins geprüft. Gegenüber dem Vorstand sind alle Mitglieder der Kommission zur Auskunft verpflichtet.

 

Teil 2 Bestellung der LM-Kommission

2.1 Wahl der Kommissionsmitglieder
Der Präsident der Lehrmittelkommission (Ressortleiter) wird durch die Generalversammlung gewählt. Die übrigen Mitglieder werden durch den Vorstand gewählt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Der Ressortleiter muss Mitglied des Vorstandes sein.

2.2 Zusammensetzung der LM-Kommission
Die Lehrmittelkommission besteht aus einem Präsidenten (Ressortleiter) und weiteren Mitgliedern. Die drei Sprachgruppen sind in der Kommission angemessen vertreten. Im übrigen konstituiert sich die Kommission selbst. Die Mitglieder des Vorstandes sind für die Kommission wählbar, nicht jedoch die Rechnungsrevisoren.

2.3 Amtsdauer
Die Amtsdauer der Kommission beträgt mindestens ein Jahr und wird von Fall zu Fall festgelegt. Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig. Während einer Amtsdauer neu gewählte Mitglieder vollenden die Amtsdauer ihrer Vorgänger. Der Ressortleiter hat die Möglichkeit, die Aufnahme weiterer Mitglieder zu beantragen, die durch den Vorstand zu wählen sind.

2.4 Einberufung und Beschlussfassung
Der Ressortleiter beruft die Kommissionssitzungen ein, so oft es die Geschäfte erfordern und setzt im Einvernehmen mit den übrigen Mitgliedern die Traktanden fest. Im weiteren kann jedes Mitglied unter Angabe der Gründe vom Ressortleiter die unverzügliche Einberufung einer Sitzung verlangen. Die Kommission fasst ihre Beschlüsse mit einfachem Mehr der anwesenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.

 

Teil 3 Pflichten und Rechte der LM-Kommission

3.1 Allgemeine Pflichten
Die Lehrmittelkommission plant, organisiert und erstellt in eigener Verantwortung die für die Vereinsmitglieder notwendigen und nützlichen Lehrmittel und Unterrichtshilfen. Herausgeber dieser Lehrmittel und Unterrichtshilfen ist die SVBA, der alle Urheberrechte an diesen Werken zusteht. Die LM-Kommission betreut und verwaltet sämtliche SVBA-Lehrmittel und führt eine eigene Kasse. Teilaufgaben können an Dritte abgetreten werden, die weder Mitglieder der Kommission noch Vereinsmitglieder sind, so unter anderem die Rechnungsführung sowie den Druck und den Vertrieb der Lehrmittel. Die Lehrmittelkommission ist für alle ihr übertragenen und delegierten Aufgaben verantwortlich. Die Mitglieder der Lehrmittelkommission erfüllen ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt und wahren die Interessen der Vereinigung in guten Treuen.

3.2 Informationspflichten
Der Ressortleiter orientiert regelmässig den Vereinsvorstand. An den Generalversammlungen erteilt der Ressortleiter Bericht über die Tätigkeit der Kommission. Jedes Vorstandsmitglied kann Auskunft über alle Angelegenheiten der Lehrmittelkommission verlangen.

3.3 Rechnungsführung
Die Lehrmittelkommission führt eine eigene Rechnung und Kasse. Die Rechnungsführung erfolgt nach den ordentlichen kaufmännischen Grundsätzen. Sie erstellt ein Jahresbudget und kontrolliert deren Einhaltung. Die Jahresrechnung ist der Generalversammlung vorzulegen und wird von den Revisoren geprüft. Die Lehrmittelkommission arbeitet gewinnorientiert und stellt der Generalversammlung Antrag auf Verwendung des Bilanzgewinnes. Die Festlegung der weiteren Finanzinstrumente sowie der Unternehmensziele ist Sache der Lehrmittelkommission.

3.4 Vergütungen
Die Mitglieder der Lehrmittelkommission sowie deren Arbeitsgruppen erhalten für ihre Tätigkeit eine angemessene Entschädigung. Die Festlegung der Entschädigung erfolgt nach Zeitaufwand und obliegt dem Vorstand. Zudem werden die Barauslagen separat entschädigt. Die Zahlung erfolgt aus der LM-Kasse.

 

Teil 4 Aufgaben der LM-Kommission und des Vorstandes

4.1 Allgemeine Aufgaben
Der Vorstand überträgt die Führung sämtlicher Geschäfte im Zusammenhang mit den Lehrmitteln und Unterrichtshilfen der Lehrmittelkommission. Vorbehalten bleiben die Befugnisse des Vorstandes gemäss Ziff. 4.4. Die Lehrmittelkommission hat insbesondere die folgenden Aufgaben:

• Fördert die Herausgabe von neuen Unterrichtshilfen
• Akquiriert neue Lehrmittelprojekte
• Ist verantwortlich für den Druck und den Vertrieb der neuen Lehrmittel
• Koordiniert die Übersetzungen der Lehrmittel
• Erstellt das Jahresbudget und die Jahresrechnung
• Kontrolliert die Einhaltung des Budgets
• Beschafft die Mittel für die Durchführung der Projekte
• Präsentiert an der ordentlichen SVBA-Generalversammlung die Lehrmittel- Jahresrechnung und erstattet Bericht
• Erstellt Pflichtenheft für die Mitglieder der Lehrmittelkommission
• Setzt Arbeitsgruppen ein und kann Aufgaben an Dritte delegieren
• Kann weitere Dienstleistungen für die Mitglieder erbringen

4.2 Zuweisung von Aufgaben an den Präsidenten
Der Ressortleiter ist verantwortlich für die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der Lehrmittelkommission. Er überwacht die laufenden Geschäfte der Lehrmittelkommission und hat den Vorsitz an den Kommissionssitzungen.

4.3 Kompetenzen der LM-Kommission
Die LM-Kommission kann bei Bedarf und im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten für die Sekretariatsarbeiten und die Lehrmittelverwaltung eine Teil- oder Vollzeitstelle schaffen. Die Festsetzung der Entschädigung dieser Teilzeitstelle ist Sache der LM-Kommission. Diese Anstellung muss vom Vorstand genehmigt werden.

4.4 Aufgaben des Vorstandes
Im Zusammenhang mit den Lehrmitteln und den Unterrichtshilfen hat der Vorstand u.a. die folgenden Aufgaben:
• Wahl der Mitglieder der LM-Kommission (ohne Ressortleiter)
• Genehmigung der Projekte und Bewilligung des Kredits
• Gutsprache der Entschädigung der Mitglieder der LM-Kommission bzw. Arbeitsgruppen
• Genehmigung von Teilzeit- und Vollzeitstellen bei der LM-Kommission
• Erlass von Ausführungsbestimmungen zu diesem Reglement

 

Teil 5 Berichterstattung

5.1 Berichterstattung an den Vorstand
Der Ressortleiter der LM-Kommission ist verantwortlich für eine regelmässige, rechtzeitige und ergebnisorientierte Information an den Vorstand der SVBA. Insbesondere wird über das Budget, die Quartalsergebnisse, die Jahresrechnung und die Lehrmittelprojekte orientiert. Die Berichterstattung erfolgt in der Regel mündlich, auf Verlangen des Vorstandes erfolgt sie schriftlich. Zudem ist die LM-Kommission verpflichtet, den Präsidenten des Vorstandes sofort über besondere Vorkommnisse und getroffene Massnahmen zu informieren.

5.2 Berichterstattung an die Generalversammlung
An der ordentlichen Generalversammlung orientiert der Ressortleiter der LM-Kommission oder ein Vertreter über die Jahresrechnung, das Budget und über die laufenden Lehrmittelprojekte.

 

Teil 6 Vertretung der LM-Kommission

6.1 Zeichnungsberechtigung
Die LM-Kommission handelt als Kollektivorgan. Seine Mitglieder haben, soweit die Beschlüsse nichts Abweichendes vorsehen, keine persönlichen Befugnisse. Die LM-Kommission regelt die Zeichnungsberechtigung für die Vertretung nach aussen, wobei der Ressortleiter kollektiv zu Zweien, mit einem weiteren Mitglied der LM-Kommission zeichnet.

 

Teil 7 Rechnungsführung

7.1 Lehrmittelkasse
Die LM-Kommission führt eine eigene, von der SVBA getrennte Kasse und ist für die Verwaltung selbst verantwortlich. Die LM-Kasse wird vom Ressortleiter geführt, mit der Möglichkeit, dass die Kassenführung an ein Treuhandbüro/Buchhalter delegiert werden kann.

7.2 Jahresrechnung
Die LM-Kommission führt eine eigene Jahresrechnung. Die Jahresrechnung wird nach den Grundsätzen der ordnungsmässigen Rechnungslegung so aufgestellt, dass die Vermögensund Ertragslage der LM-Kommission möglichst zuverlässig beurteilt werden kann. Die ordnungsmässige Rechnungslegung erfolgt nach den Grundsätzen der Vollständigkeit, der Klarheit, der Vorsicht und der Überprüfbarkeit. Für neue Projekte sind Rückstellungen zu tätigen. Im Übrigen gelten die Grundsätze der kaufmännischen Buchführung.

7.3 Kontrollstelle
Die LM-Kommission legt die Jahresrechnung der Kontrollstelle der SVBA zur Prüfung vor. Die Revisoren prüfen, ob die Buchhaltung und die Jahresrechnung richtig sind. Die LMKommission übergibt den Revisoren alle erforderlichen Unterlagen und erteilt ihnen die benötigten Auskünfte. Die Revisoren berichten der Generalversammlung schriftlich über das Ergebnis ihrer Prüfung. Sie empfehlen Abnahme mit oder ohne Einschränkung oder Rückweisung der Jahresrechnung.

7.4 Genehmigung der Jahresrechnung durch die Generalversammlung
Die Jahresrechnung der LM-Kommission ist durch die Generalversammlung der SVBA zu genehmigen. Der Vorstand stellt Antrag über Zeitpunkt der Verwendung des Gewinnes. Der Gewinn wird in erster Linie für weitere Lehrmittelprojekte eingesetzt, kann aber auch für andere der Berufsbildung dienenden Projekte eingesetzt werden. Nicht Lehrmittel bezogene Ausgaben sind der Generalversammlung durch den Vorstand vorzulegen und von 2/3 der Anwesenden gut zu heissen.

 

Teil 8 Inkrafttreten und Änderungen des Reglements

8.1 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung durch die Generalversammlung in Kraft.

8.2 Änderung des Reglements
Eine Änderung des Reglements bedarf eines Beschlusses der Generalversammlung.

8.3 Ausführungsbestimmungen
Der Vorstand der SVBA kann jederzeit durch Beschluss Ausführungsbestimmungen zu diesem Reglement erlassen. Die Aufhebung des Reglementes ist Sache der Generalversammlung.

Genehmigt und in Kraft gesetzt an der Generalversammlung:
Sarmenstorf, den 05.09.2008

Der Präsident: Markus Büttler
Der Aktuar: Andreas Lerch

Dieses Organisationsreglement ersetzt die Fassung 11.09.1999